§ 72 AO

§ 72 Abgabenordnung - Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit


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§ 72 AO - Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Abs. 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird.


Stand: 08.10.2023





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