§ 72 Abgabenordnung - Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit
Sie sind hier.
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Abs. 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird.
Stand: 08.10.2023