§ 217 AO

§ 217 Abgabenordnung - Steuerhilfspersonen


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§ 217 AO - Steuerhilfspersonen

Zur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich erheblich sind, kann die Finanzbehörde Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen.


Stand: 08.10.2023





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