§ 132 AO

§ 132 Abgabenordnung - Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren


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§ 132 AO - Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren

Die Vorschriften über Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten gelten auch während eines Einspruchsverfahrens und während eines finanzgerichtlichen Verfahrens. § 130 Abs. 2 und 3 und § 131 Abs. 2 und 3 stehen der Rücknahme und dem Widerruf eines von einem Dritten angefochtenen begünstigenden Verwaltungsakts während des Einspruchsverfahrens oder des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht entgegen, soweit dadurch dem Einspruch oder der Klage abgeholfen wird.


Stand: 08.10.2023





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