§ 185 Abgabenordnung - Geltung der allgemeinen Vorschriften
Sie sind hier.
Auf die in den Steuergesetzen vorgesehene Zerlegung von Steuermessbeträgen sind die für die Steuermessbeträge geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Stand: 08.10.2023