§ 297 AO

§ 297 Abgabenordnung - Aussetzung der Verwertung


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§ 297 AO - Aussetzung der Verwertung

Die Vollstreckungsbehörde kann die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wäre.


Stand: 08.10.2023





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