Dritter Abschnitt Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen 1. Unterabschnitt Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Die Arrestanordnung ist aufzuheben, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die die Arrestanordnung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen.