§ 247 AO

§ 247 Abgabenordnung - Austausch von Sicherheiten


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§ 247 AO - Austausch von Sicherheiten

Wer nach den §§ 241 bis 245 Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine andere nach den §§ 241 bis 244 geeignete Sicherheit zu ersetzen.


Stand: 08.10.2023





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