§ 192 AO

§ 192 Abgabenordnung - Vertragliche Haftung


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§ 192 AO - Vertragliche Haftung

Wer sich auf Grund eines Vertrags verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.


Stand: 08.10.2023





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