§ 11 AO

§ 11 Abgabenordnung - Sitz


Sie sind hier.





 ◄     AO     ► 

   

§ 11 AO - Sitz

Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

11-AO-Haftungsausschluss