§ 383b Abgabenordnung - Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten
Sie sind hier.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.