§ 277 AO

§ 277 Abgabenordnung - Vollstreckung


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§ 277 AO - Vollstreckung

Solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.


Stand: 08.10.2023





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