Dritter Abschnitt Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen 1. Unterabschnitt Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.