§ 252 AO

§ 252 Abgabenordnung - Vollstreckungsgläubiger


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§ 252 AO - Vollstreckungsgläubiger

Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.


Stand: 08.10.2023





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