§ 49 AO

§ 49 Abgabenordnung - Verschollenheit


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§ 49 AO - Verschollenheit

Bei Verschollenheit gilt für die Besteuerung der Tag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluss über die Todeserklärung des Verschollenen rechtskräftig wird.


Stand: 08.10.2023





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