§ 264 AO

§ 264 Abgabenordnung - Vollstreckung gegen Nießbraucher


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§ 264 AO - Vollstreckung gegen Nießbraucher

Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, ist die Vorschrift des § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.


Stand: 08.10.2023





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