§ 405 AO

§ 405 Abgabenordnung - Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen


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V. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen

   

§ 405 AO - Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen

Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Dies gilt auch in den Fällen des § 404.


Stand: 08.10.2023





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