§ 267 AO

§ 267 Abgabenordnung - Vollstreckungsverfahren gegen nicht rechtsfähige Personenvereinigungen


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§ 267 AO - Vollstreckungsverfahren gegen nicht rechtsfähige Personenvereinigungen

Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die als solche steuerpflichtig sind, genügt für die Vollstreckung in deren Vermögen ein vollstreckbarer Verwaltungsakt gegen die Personenvereinigung. Dies gilt entsprechend für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnliche steuerpflichtige Gebilde.


Stand: 08.10.2023





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