§ 227 AO

§ 227 Abgabenordnung - Erlass


 ◄     AO     ► 


   

§ 227 AO - Erlass

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

227-AO-Haftung