§ 401 AO

§ 401 Abgabenordnung - Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren


Sie sind hier.





 ◄     AO     ► 

   

§ 401 AO - Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 435, 444 Abs. 3 der Strafprozessordnung).


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

401-AO-Haftungsausschluss