§ 401 Abgabenordnung - Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
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Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 435, 444 Abs. 3 der Strafprozessordnung).
Stand: 08.10.2023