§ 258 Abgabenordnung - Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
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Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.
Stand: 08.10.2023