§ 258 AO

§ 258 Abgabenordnung - Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung


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§ 258 AO - Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.


Stand: 08.10.2023





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