§ 233 Abgabenordnung - Grundsatz
Sie sind hier.
Zweiter Abschnitt Verzinsung, Säumniszuschläge 1. Unterabschnitt Verzinsung
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 ) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 ) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.
Stand: 08.10.2023