§ 233 AO

§ 233 Abgabenordnung - Grundsatz


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Zweiter Abschnitt Verzinsung, Säumniszuschläge 1. Unterabschnitt Verzinsung

   

§ 233 AO - Grundsatz

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 ) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 ) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.


Stand: 08.10.2023





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