§ 413 AO

§ 413 Abgabenordnung - Einschränkung von Grundrechten


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Neunter Teil Schlussvorschriften

   

§ 413 AO - Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes), des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.


Stand: 08.10.2023





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