§ 5 AO

§ 5 Abgabenordnung - Ermessen


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§ 5 AO - Ermessen

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.


Stand: 08.10.2023





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