§ 345 AO

§ 345 Abgabenordnung - Reisekosten und Aufwandsentschädigungen


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§ 345 AO - Reisekosten und Aufwandsentschädigungen

Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.


Stand: 08.10.2023





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