§ 345 Abgabenordnung - Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
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Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.
Stand: 08.10.2023