§ 56 AO

§ 56 Abgabenordnung - Ausschließlichkeit


Sie sind hier.





 ◄     AO     ► 

   

§ 56 AO - Ausschließlichkeit

Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

56-AO-Haftungsausschluss