§ 124 HGB

§ 124 Handelsgesetzbuch


Sie sind hier.





 ◄     HGB     ► 

   

§ 124 HGB

(1) Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich.




Stand: 19.06.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

124-HGB-Haftungsausschluss