§ 132 HGB

§ 132 Handelsgesetzbuch


Sie sind hier.





 ◄     HGB     ► 

   

§ 132 HGB

Die Kündigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluß eines Geschäftsjahrs erfolgen; sie muß mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkte stattfinden.


Stand: 19.06.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

132-HGB-Haftungsausschluss