§ 147 HGB

§ 147 Handelsgesetzbuch


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§ 147 HGB

Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß der nach § 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten; sie kann auf Antrag eines Beteiligten aus wichtigen Gründen auch durch das Gericht erfolgen.


Stand: 19.06.2023





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