§ 152 HGB

§ 152 Handelsgesetzbuch


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§ 152 HGB

Gegenüber den nach § 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten haben die Liquidatoren, auch wenn sie vom Gerichte bestellt sind, den Anordnungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in betreff der Geschäftsführung einstimmig beschließen.


Stand: 19.06.2023





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