§ 153 HGB

§ 153 Handelsgesetzbuch


Sie sind hier.





 ◄     HGB     ► 

   

§ 153 HGB

Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, daß sie der bisherigen, als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihren Namen beifügen.


Stand: 19.06.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

153-HGB-Haftungsausschluss