§ 164 HGB

§ 164 Handelsgesetzbuch


Sie sind hier.





 ◄     HGB     ► 

   

§ 164 HGB

Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.


Stand: 19.06.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

164-HGB-Haftungsausschluss