§ 348 HGB

§ 348 Handelsgesetzbuch


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§ 348 HGB

Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden.


Stand: 19.06.2023





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