§ 350 HGB

§ 350 Handelsgesetzbuch


Sie sind hier.





 ◄     HGB     ► 

   

§ 350 HGB

Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.


Stand: 19.06.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

350-HGB-Haftungsausschluss