§ 361 HGB

§ 361 Handelsgesetzbuch


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§ 361 HGB

Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernungen, die an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsmäßigen zu betrachten.


Stand: 19.06.2023





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