§ 374 HGB

§ 374 Handelsgesetzbuch


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§ 374 HGB

Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zustehen, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.


Stand: 19.06.2023





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