§ 389 HGB

§ 389 Handelsgesetzbuch


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§ 389 HGB

Unterläßt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach § 373 dem Verkäufer zustehenden Rechte.


Stand: 19.06.2023





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