§ 395 HGB

§ 395 Handelsgesetzbuch


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§ 395 HGB

Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren.


Stand: 19.06.2023





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