§ 398 HGB

§ 398 Handelsgesetzbuch


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§ 398 HGB

Der Kommissionär kann sich, auch wenn er Eigentümer des Kommissionsguts ist, für die in § 397 bezeichneten Ansprüche nach Maßgabe der für das Pfandrecht geltenden Vorschriften aus dem Gut befriedigen.


Stand: 19.06.2023





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