§ 57 HGB

§ 57 Handelsgesetzbuch


Sie sind hier.





 ◄     HGB     ► 

   

§ 57 HGB

Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.


Stand: 19.06.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

57-HGB-Haftungsausschluss