§ 64 HGB

§ 64 Handelsgesetzbuch


Sie sind hier.





 ◄     HGB     ► 

   

§ 64 HGB

Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schlusse jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.


Stand: 19.06.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

64-HGB-Haftungsausschluss