§ 7 HGB

§ 7 Handelsgesetzbuch


Sie sind hier.





 ◄     HGB     ► 

   

§ 7 HGB

Durch die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach welchen die Befugnis zum Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, wird die Anwendung der die Kaufleute betreffenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs nicht berührt.


Stand: 19.06.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

7-HGB-Haftungsausschluss