§ 83 HGB

§ 83 Handelsgesetzbuch


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§ 83 HGB

Hinsichtlich der Personen, welche in dem Betrieb eines Handelsgewerbes andere als kaufmännische Dienste leisten, bewendet es bei den für das Arbeitsverhältnis dieser Personen geltenden Vorschriften.


Stand: 19.06.2023





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