§ 99 HGB

§ 99 Handelsgesetzbuch


Sie sind hier.





 ◄     HGB     ► 

   

§ 99 HGB

Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.


Stand: 19.06.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

99-HGB-Haftungsausschluss