§ 103 HGB

§ 103 Handelsgesetzbuch


Sie sind hier.





 ◄     HGB     ► 

   

§ 103 HGB

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler

1.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über die abgeschlossenen Geschäfte zu führen unterläßt oder das Tagebuch in einer Weise führt, die dem § 100 Abs. 1 widerspricht oder
2.
ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.




Stand: 19.06.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

103-HGB-Haftungsausschluss