§ 344 HGB

§ 344 Handelsgesetzbuch


Sie sind hier.





 ◄     HGB     ► 

   

§ 344 HGB

(1) Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig.

(2) Die von einem Kaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe seines Handelsgewerbes gezeichnet, sofern nicht aus der Urkunde sich das Gegenteil ergibt.




Stand: 19.06.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

344-HGB-Haftungsausschluss