§ 346 HGB

§ 346 Handelsgesetzbuch


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§ 346 HGB

Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.


Stand: 19.06.2023





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