§ 56 HGB

§ 56 Handelsgesetzbuch


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§ 56 HGB

Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.


Stand: 19.06.2023





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