§ 107 Sozialgesetzbuch 5 - Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
Dritter Abschnitt Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen
(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die
(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die