§ 288 SGB 5

§ 288 Sozialgesetzbuch 5 - Versichertenverzeichnis


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Zweiter Titel Informationsgrundlagen der Krankenkassen

   

§ 288 SGB 5 - Versichertenverzeichnis

Die Krankenkasse hat ein Versichertenverzeichnis zu führen. Das Versichertenverzeichnis hat alle Angaben zu enthalten, die zur Feststellung der Versicherungspflicht oder -berechtigung, zur Bemessung und Einziehung der Beiträge, soweit nach der Art der Versicherung notwendig, sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs einschließlich der Versicherung nach § 10 erforderlich sind.


Stand: 16.08.2023





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