§ 288 Sozialgesetzbuch 5 - Versichertenverzeichnis
Sie sind hier.
Zweiter Titel Informationsgrundlagen der Krankenkassen
Die Krankenkasse hat ein Versichertenverzeichnis zu führen. Das Versichertenverzeichnis hat alle Angaben zu enthalten, die zur Feststellung der Versicherungspflicht oder -berechtigung, zur Bemessung und Einziehung der Beiträge, soweit nach der Art der Versicherung notwendig, sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs einschließlich der Versicherung nach § 10 erforderlich sind.
Stand: 16.08.2023