§ 263 SGB 5

§ 263 Sozialgesetzbuch 5 - Verwaltungsvermögen


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§ 263 SGB 5 - Verwaltungsvermögen

Das Verwaltungsvermögen der Krankenkasse umfasst neben den in § 82a Satz 2 des Vierten Buches genannten Vermögensgegenständen auch Grundstücke, die nur teilweise für Zwecke der Verwaltung der Krankenkasse oder für Eigenbetriebe erforderlich sind.


Stand: 16.08.2023





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