§ 253 SGB 5

§ 253 Sozialgesetzbuch 5 - Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt


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§ 253 SGB 5 - Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt

Für die Zahlung der Beiträge aus Arbeitsentgelt bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach den §§ 28d bis 28n und § 28r des Vierten Buches.


Stand: 16.08.2023





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